Levitikus 21:9-19

9 Wenn eines Priesters Tochter anfängt zu huren, die soll man mit Feuer verbrennen; denn sie hat ihren Vater geschändet.
10 Wer Hoherpriester ist unter seinen Brüdern, auf dessen Haupt das Salböl gegossen und dessen Hand gefüllt ist, daß er angezogen würde mit den Kleidern, der soll sein Haupt nicht entblößen und seine Kleider nicht zerreißen
11 und soll zu keinem Toten kommen und soll sich weder über Vater noch über Mutter verunreinigen.
12 Aus dem Heiligtum soll er nicht gehen, daß er nicht entheilige das Heiligtum seines Gottes; denn die Weihe des Salböls seines Gottes ist auf ihm. Ich bin der HERR.
13 Eine Jungfrau soll er zum Weibe nehmen;
14 aber keine Witwe noch Verstoßene noch Geschwächte noch Hure, sondern eine Jungfrau seines Volks soll er zum Weibe nehmen, {~}
15 auf daß er nicht seinen Samen entheilige unter seinem Volk; denn ich bin der HERR, der ihn heiligt.
16 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
17 Rede mit Aaron und sprich: Wenn an jemand deiner Nachkommen in euren Geschlechtern ein Fehl ist, der soll nicht herzutreten, daß er das Brot seines Gottes opfere.
18 Denn keiner, an dem ein Fehl ist, soll herzutreten; er sei blind, lahm, mit einer seltsamen Nase, mit ungewöhnlichem Glied,
19 oder der an einem Fuß oder einer Hand gebrechlich ist{~}

Levitikus 21:9-19 Meaning and Commentary

INTRODUCTION TO LEVITICUS 21

This chapter respects the priests, the sons of Aaron, and forbids their mourning for the dead, unless in some cases, Le 21:1-6; or their marriage with an whore or a divorced woman, Le 21:7,8; and the daughters of any of them to commit fornication, which is made punishable with death, Le 21:9; and it contains particular laws for the high priest to observe, who was not to mourn for any, even for his parents, Le 21:10,11; nor to go out of the sanctuary, Le 21:12; nor to marry any woman but a virgin, Le 21:13-15; and it also directs, that none of the priests having any blemish in them should be employed in divine service, though they might eat of the holy things, Le 21:16-24.

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