Hesekiel 48:20

20 Das ganze Hebopfer soll fünfundzwanzigtausend Ruten bei fünfundzwanzigtausend sein. Den vierten Teil des heiligen Hebopfers sollt ihr heben zum Eigentum der Stadt.

Hesekiel 48:20 Meaning and Commentary

Ezekiel 48:20

All the oblation shall be five and twenty thousand by
five and twenty thousand
Or, "every oblation" F23; everyone of the oblations; that for the priests and the sanctuary; that for the Levites, and that for the city, its suburbs, and the maintenance of those that served the city; each were a square of five and twenty thousand reeds: ye shall offer the holy oblation foursquare, with the possession of
the city;
taking in the possession of the city, or what that possessed, the oblation of land for that, and its suburbs, and for produce to support those that served it, should be a foursquare of the above dimensions.


FOOTNOTES:

F23 (hmwrth lk) "omnis oblatio", Pagninus, Montanus.

Hesekiel 48:20 In-Context

18 Und das Übrige in der Länge, gleichlaufend dem heiligen Hebopfer, zehntausend Ruten, gegen Osten und zehntausend gegen Westen (es ist gleichlaufend dem heiligen Hebopfer), dessen Ertrag soll den Arbeitern der Stadt zur Nahrung dienen.
19 Und die Arbeiter der Stadt, die sollen es bebauen aus allen Stämmen Israels.
20 Das ganze Hebopfer soll fünfundzwanzigtausend Ruten bei fünfundzwanzigtausend sein. Den vierten Teil des heiligen Hebopfers sollt ihr heben zum Eigentum der Stadt.
21 Und das Übrige soll dem Fürsten gehören; auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs der fünfundzwanzigtausend Ruten des Hebopfers bis zur Ostgrenze, und gegen Westen längs der fünfundzwanzigtausend, nach der Westgrenze hin, gleichlaufend den Stammteilen, soll dem Fürsten gehören. Und das heilige Hebopfer und das Heiligtum des Hauses soll in dessen Mitte sein.
22 Und von dem Eigentum der Leviten und von dem Eigentum der Stadt ab, welche in der Mitte dessen liegen, was dem Fürsten gehört, was zwischen der Grenze Judas und der Grenze Benjamins ist, soll dem Fürsten gehören.
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