24
ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
25
und einen Ziegenbock als SĂźndopfer; auĂer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
26
Und am fßnften Tage neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
27
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
28
und einen Bock als SĂźndopfer; auĂer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.