30
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
31
und einen Bock als SĂźndopfer; auĂer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinen Trankopfern.
32
Und am siebten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
33
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift;
34
und einen Bock als SĂźndopfer; auĂer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.