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und einen Bock als SĂźndopfer; auĂer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
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Und am sechsten Tage acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
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und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
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und einen Bock als SĂźndopfer; auĂer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinen Trankopfern.
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Und am siebten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;