17
Und am zweiten Tage zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer ohne Fehl;
18
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den LĂ€mmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19
und einen Ziegenbock als SĂŒndopfer; auĂer dem bestĂ€ndigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
20
Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjÀhrige LÀmmer, ohne Fehl;
21
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den LĂ€mmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;