19
und einen Ziegenbock als SĂźndopfer; auĂer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
20
Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
21
und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
22
und einen Bock als SĂźndopfer; auĂer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
23
Und am vierten Tage zehn Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;