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und die Gemeinde soll den TotschlĂ€ger aus der Hand des BlutrĂ€chers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurĂŒckbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Ăle gesalbt hat.
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Wenn aber der TotschlĂ€ger ĂŒber die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,
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und der BlutrĂ€cher findet ihn auĂerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der BlutrĂ€cher tötet den TotschlĂ€ger, so hat er keine Blutschuld.
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Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der TotschlĂ€ger in das Land seines Eigentums zurĂŒckkehren. -
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Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.